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Bestellung ohne Mehrwertsteuer gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG

Gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG wird der Steuersatz für die Lieferung von Solarmodulen an Betreiber von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden einschließlich der notwendigen Komponenten und Stromspeicher auf 0% reduziert.



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um von der Steuerbefreiung zu profitieren?



Welche wesentlichen Komponenten fallen darunter? Für welche Produkte gilt die Steuerbefreiung?

Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich eingebaute Speicher) unterliegen "wesentliche Komponenten" dem Nullsteuersatz. Wesentliche Komponenten sind Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Dazu gehören jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System, Solarkabel, Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose), Funk-Rundsteuerungsempfänger, Backup Box und Einrichtungen zur Notstromversorgung.

Auch die (nachträgliche) Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese Teil einer Anlage sind, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt.



Wie verläuft die Bestellung im Onlineshop?

Legen Sie einen qualifizierten Artikel einfach in den Warenkorb. Im Bestellvorgang bestätigen Sie, dass Sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen. Im weiteren Bestellvorgang wird dann automatisch die 0%-Steuerbefreiung berücksichtigt und abgezogen.



Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen?

Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.



Was passiert, wenn ich meine bestehende Anlage erweitere?

Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.



Kann ich weiterhin die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen?

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird ab dem 1. Januar 2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen (Steuersatz 0 Prozent). Daher ist es zukünftig weder möglich noch erforderlich, sich Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen (Vorsteuer). Somit muss zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet werden. Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden, bleibt der Vorsteuerabzug weiterhin möglich.



Was bedeutet die Begrenzung von 30 kW (peak)?

Beträgt die Leistung der Anlage laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kWp (Kilowatt-Peak), gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.

Umrechnung der Ah in kWh:
Eine 12V 100Ah Solarbatterie hat einen Energieinhalt von 1.200 Wh (=1,2 kWh). Hierbei wird die Nennspannung der Solarbatterie mit der Kapazität (Ah) multipliziert.



Weitere Informationen vom Bundesministerium für Finanzen:

FAQ "Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen"

Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)

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