Quelle: Wikipedia. Seiten: 94. Kapitel: Völkermord, Kriegsverbrechen, Genfer Konventionen, Kriegsverbrecherprozess, Humanitäres Völkerrecht, Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Haager Landkriegsordnung, Kriegsverbrechen der Alliierten im Zweiten Weltkrieg, Nürnberger Ärzteprozess, Chronologische Entwicklung des humanitären Völkerrechts, Humanitäre Intervention, Bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht, Kindersoldat, Gezielte Tötung, Prisenrecht, Martens¿sche Klausel, Bewaffnete Neutralität, Beutetürken, Far Eastern Commission, Militärinternierter, Distomo, Bryce-Report, Casus Belli, Kriegsverbrecherprozesse in Shanghai, Nichtkombattant, Kriegserklärung, Oxford Manual, Völkerstrafgesetzbuch, Internationale humanitäre Ermittlungskommission, Wehrmacht-Untersuchungsstelle, St.-Albans-Vorfall, Londoner Statut, Genfer Protokoll, Völkerstrafrecht, Roerich-Pakt, Kunstschutz, ENMOD-Konvention, Verteidigungskrieg, Stockholmer Friedenskonferenz von 1917, Lieber Code, Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, Haager Friedenskonferenzen, Kriegsverbrecherprozesse in Indochina, Nürnberg-Klausel, Brüsseler Konferenz von 1874, Heimatfront, Geächtete Kriegsmittel, Petersburger Erklärung, Bergungsort, Bombardierung von Valparaíso, Allbeteiligungsklausel, Hors de combat, Freischar, Miliz, Haager Abkommen, Perfidie, Wiesbadener Manifest, Debellatio, Friedensschluss, Montreux-Dokument, Robustes Mandat, Alabamafrage, Konventionsbeauftragter, Helmuth-James-von-Moltke-Preis, Prisenordnung, OK-Zone, Bofaxe, Requisition, Konterbande, Londoner U-Boot-Protokoll, Prisengerichtsordnung, Zivilperson, Waffenruhe, Pardon, Offene Stadt, Londoner Seerechtsdeklaration, Seekriegsrecht, Präliminarfrieden, Irreguläre Truppe, Vertragsfrieden, Oblivionsklausel, Parlamentär, Londoner Konferenz. Auszug: Die Genfer Konventionen, auch Genfer Abkommen genannt, sind zwischenstaatliche Abkommen und eine essentielle Komponente des humanitären Völkerrechts. Sie enthalten für den Fall eines Krieges beziehungsweise eines internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikts Regeln für den Schutz von Personen, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Bestimmungen der vier Konventionen von 1949 betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III) und die Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV). 1864 wurde von zwölf Staaten die erste Genfer Konvention ¿betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen¿ angenommen. Das aus historischer Sicht zweite Abkommen war die derzeitige dritte Genfer Konvention, die im Jahr 1929 beschlossen wurde. Zusammen mit zwei neuen Abkommen wurden beide Konventionen 1949 überarbeitet. Diese Fassungen traten ein Jahr später in Kraft und stellen die aktuell gültigen Versionen dar. Sie wurden 1977 ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle, die erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten sowie für detaillierte Vorgaben für innerstaatliche Konflikte in den Kontext der Genfer Konventionen integrierten. 2005 wurde ein drittes Zusatzprotokoll zur Einführung eines zusätzlichen Schutzzeichens beschlossen. Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz, Vertragsparteien können nur Staaten werden. Derzeit sind 194 Länder den Genfer Abkommen von 194...